Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register und kann von jedem eingesehen werden. Ein gutgläubiger Dritter kann sich auf Grundbucheinträge verlassen.

  • Bei Grundstücken erfolgt die Eigentumsübertragung durch den Eintrag ins Grundbuch
  • Als Zeitpunkt des Eigentumsübergangs gilt die Anmeldung, die ins Tagebuch eingetragen wird
  • Für jedes Grundstück oder jeden Miteigentumsanteil (Stockwerkeigentum) wird ein separates Grundbuchblatt geführt
  • Das Grundbuch gibt Auskunft betreffend den Grundstücks- und Eigentumsverhältnissen

Im Grundbuch wird das Eigentum durch Einträge von dinglichen Rechten eingeschränkt, wie:

 

 

Dienstbarkeiten (Servitute)

Dienstbarkeiten dürfen keine wesentlichen Leistungspflichten enthalten. Es handelt sich hauptsächlich um die Duldung von Rechten anderer oder die Unterlassung gewisser Handlungen zugunsten anderer. Man unterscheidet:

  • Personaldienstbarkeit (zu Gunsten einer bestimmten Person)
  • Grunddienstbarkeit (zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks)

Beispiele:

  • Fuss- und Fahrwegrecht
  • Durchleitungsrecht
  • Näherbaurecht
  • Nutzniessung
  • Wohnrecht
  • Baurecht

 

Grundlasten:

Diese können zu Gunsten einer bestimmten Person (Personalgrundlast) oder des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks (Realgrundlast) begründet sein. Heutzutage eher selten.

  • Verpflichtung zu einer Leistung an einen Dritten 
  • Die Leistung ergibt sich aus der wirtschaftlichen Natur des Grundstücks
  • Ausschliessliche Haftung mit dem Grundstück
  • Die Leistung der Grundlast wird immer durch ein Pfandrecht sichergestellt

Beispiele:

  • Holzlieferungspflicht
  • Unterhalt eines Weges

 

 

Grundpfandrechte:

Grundpfandrechte haben als Pfandgegenstand immer ein im Grundbuch eingetragenes Grundstück zum Gegenstand.

  • Zahlreiche gesetzliche Grundpfandrechte bedürfen keines Eintrags ins Grundbuch
    Sie gehen zudem allen anderen Pfandrechten vor.
  • Das Pfandrecht aufgrund eines Pfandvertrags zwischen Gläubiger und Grundeigentümer entsteht erst durch den Grundbucheintrag.

Beispiele:

  • Schuldbrief
  • Grundpfandverschreibung
  • Grundstückgewinnsteuern
  • Handänderungssteuern
  • Anschlussgebühren
  • Strassenbaubeiträge
  • Baurechtszins
  • Bauhandwerkerpfandrecht

 

 

 

 

 

Vormerkungen:

Sie sichern die ihnen zugrunde liegenden Rechte, gegenüber später begründeten dinglichen Rechten.

Beispiele:

  • Miet- und Pachtvertrag
  • Vorkaufsrecht
  • Verfügungsbeschränkung (Pfändung durch Betreibungsamt)
  • Vorläufige Eintragung behaupteter dinglicher Rechte (Bauhandwerkerpfandrechte)

 

 

Anmerkungen:

Sie dienen zwecks Orientierung von privat- und öffentlichrechtlichen Verhältnissen. Diese sind jedoch nicht vom Vorhandensein der Anmerkung abhängig.

Beispiele:

  • Zugehör
  • Begründung von Stockwerkeigentum
  • Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer
  • Veräusserungsbeschränkung bei Vorbezug von Geldern aus der Pensionskasse
  • Mitgliedschaft einer Strassengenossenschaft

 


 


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