Bezug und Verpfändung von Guthaben der 2. + 3. Säule

Finanzierung von Wohneigentum mittels Guthaben der 2. Säule

Vorbezug

  • Bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung
  • Nach dem 50. Altersjahr höchstens der Betrag der Freizügigkeitsleistung des 50. Altersjahrs
  • Bis 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs möglich
  • Verminderung des Anspruchs der Alters- und Risikoleistungen
  • Betrag zum reduzierten Satz von Kapitalleistungen steuerpflichtig

Verpfändung

  • Ein Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung
  • Weder Leistungskürzung noch Steuerbelastung

 

Finanzierung von Wohneigentum mittels Guthaben der Säule 3a

Vorbezug

  • Auszahlung nur alle 5 Jahre und nur bis 3 Jahre vor dem ordentlichen Anspruch möglich
  • Betrag zum reduzierten Satz von Kapitalleistungen steuerpflichtig

Verpfändung

  • Keine steuerliche Belastung
  • Indirekte Amortisation der 2. Hypothek

 


 


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