Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Das Bundesgesetz BewG beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern.

Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn:

  • das Grundstück als ständige Betriebsstätte oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes dient
  • das Grundstück dem Erwerber als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient
  • und einiger Ausnahmen nach Artikel 7

 

Als Personen im Ausland gelten:

- Staatsangehörige

  • der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben
  • anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen

- Juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit

  • die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben
  • die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben

- Natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit

  • die nicht Personen im Ausland sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben

 


 


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