Altlastensanierung

Was sind Altlasten?
Wann müssen diese saniert werden?
Wer ist für die Ausführung der Sanierung verantwortlich?
Wer trägt die Kosten?

 

Das sind alles Fragen, die geklärt werden sollten bevor ein Grundstück gekauft wird.

Dazu muss unbedingt der kantonale Kataster der belasteten Standorte KbS überprüft werden.

Link Online Kataster der Kantone

 

Die Altlastenverordnung AltlV definiert Altlasten als sanierungsbedürftige belastete Standorte (Art. 2 Abs. 3 AltlV).

Sanierungsbedürftig sind Standorte wenn durch sie schädliche oder lästige Einwirkungen entstehen.

Ist ein Standort nur belastet aber nicht sanierungsbedürftig ist dieser im rechtlichen Sinne keine Altlast.

Dieser Standort kann jedoch im Altlasten Kataster eingetragen sein.

Wenn ein Standort als sanierungsbedürftig eingeschätzt wird stellt sich die Frage der Massnahmen und Kostenübernahme.

 

Massnahmen

(Art. 20 AltlV) legt ausdrücklich fest, dass der Inhaber die Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung zu ergreifen hat.

Inhaber ist nicht nur der Grundeigentümer sondern auch derjenige der über den Standort verfügt, wie Mieter, Pächter oder Beauftragter.

Damit verbunden ist auch die Bevorschussungspflicht durch den Inhaber.

 

Kostenübernahme

Diesbezüglich gibt die Altlastenverordnung AltlV keine Angaben.

Im Umweltschutzgesetz (Art. 2 USG) gilt das Verursacherprinzip.

(Art. 32d Ziff. 1 USG) besagt, dass der Verursacher die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung zu tragen hat.

Das Umweltschutzgesetz USG definiert den Begriff Verursacher jedoch nicht.

 

Verursacher gemäss Rechtsprechung

Die Rechtsprechung greift auf die Begriffe Verhaltensstörer und Zustandsstörer zurück.

Der Verhaltensstörer ist derjenige, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder ein in seiner Verantwortung handelnder Dritter verursacht hat.

Der Zustandsstörer ist derjenige, der über die Sache, die einen ordnungswidrigen Zustand verursacht, die rechtliche Gewalt hat.

Somit gelten beide der Verhaltensstörer (ursprünglicher Verursacher) sowie der Zustandsstörer (Standortinhaber),

als Verursacher im Sinne des Umweltschutzgesetzes.

 

In erster Linie ist der Verursacher kostenpflichtig, sekundär der Inhaber.

Existieren mehrere Verursacher haben sie die Kosten gemäss ihrem Anteil an der Verursachung zu tragen (Art. 32d Ziff. 2 USG).

 

Kostenaufteilung

Diese ist vom Inhaber zu beantragen.

Verursacher haben einen höheren Anteil als der Inhaber zu übernehmen.

Ist der Verursacher nicht mehr feststellbar oder existiert nicht mehr weil er durch Konkurs untergegangen oder zahlungsunfähig ist, sieht das Gesetz vor,

dass das Gemeinwesen diesen Kostenanteil übernimmt (Art. 32d Ziff. 3 USG).

 

Der Standortinhaber kann sich von den Kosten nur befreien, wenn er nachweisen kann, dass er keine Kenntnis betr. Altlast haben konnte Art.32d Ziff. 2 USG).

 

Dies untermauert die Wichtigkeit die kantonalen Kataster belasteter Standorte vor einem Liegenschaftserwerb stets zu prüfen.

 

Zusammenfassung

Der HEV Schweiz gibt einen guten Überblick über das Thema der Altlasten.

Link Altlasten HEV
 


 


 


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