Nutzniessung und Wohnrecht

Nutzniessung 

Die Nutzniessung überträgt dem Nutzniesser das Recht zu vollem Gebrauch. Dies beinhaltet bei Grundstücken auch alle Früchte und Erträge.

  • Bei Grundstücken ist bei Nutzniessung der Eintrag ins Grundbuch erforderlich
  • Dem belasteten Eigentümer bleibt für die Dauer der Nutzniessung nur das „nackte“ Eigentum
  • Die Nutzniessung ist im Unterschied zum Wohnrecht übertragbar
  • Der Berechtigte muss das Nutzniessungsrecht nicht persönlich ausüben
  • Der Nutzniesser trägt die Kosten, die mit der Nutzung des Grundstücks anfallen

 

Wohnrecht

Ein Wohnrecht  gibt der berechtigten Person das Recht in einem Gebäude, oder in Teilen eines solchen zu wohnen. Im Unterschied zur Nutzniessung beinhaltet ein Wohnrecht nur den Sachgenuss und keine Erträge.

  • Ein Grundbuch Eintrag ist erforderlich, damit ein Wohnrecht dingliche Wirkung hat
  • Ein Wohnrecht kann vom Berechtigten weder übertragen noch vererbt werden
  • Das Wohnrecht gilt auch für Hausangestellte, Familienmitglieder, Konkubinatspartner, nicht aber für Mieter
  • Das Wohnrecht ist meistens unentgeltlich
  • Der Wohnrechtberechtigte ist verpflichtet anteilsmässig für die Nebenkosten sowie die kleinen Reparaturen aufkommen

 


 


Sie möchten wissen wie viel ihre Liegenschaft Wert ist?

Bei einem Verkauf ist der Wert der Liegenschaft eine entscheidende Grösse. Gerne ermitteln wir den Wert Ihrer Liegenschaft objektiv und unabhängig.

 


Paul Baumann Immobilien, Vorsässring 6, 6372 Ennetmoos, Tel. 041 612 18 41, Mobil 079 945 72 50, E-Mail
Paul Baumann Immobilien © 2023

Akzeptieren

Diese Website verwendet Cookies. Durch die Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies gesetzt werden. Mehr erfahren